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Das Informations- und Kommunikationsgesetz




Am 1.8.1997 soll das neue Informations- und Kommunikationsgesetz, auch Multimedia Gesetz genannt, in Kraft treten. Die Bundesregierung hat sich im Dezember 1996 auf einen endgültigen Gesetzesentwurf geeignet, der noch vom Parlament gebilligt werden muß. Das Multimedia Gesetz ist ein sogenanntes "Artikelgesetz", d.h. daß mit diesem Gesetz mehrere, später eigenständige Gesetze verabschiedet werden sollen. Außerdem sollen mit dem neuem Gesetz bestehende Gesetze wie das Urheberrechtsgesetz oder das Strafgesetz erweitert werden.
Im folgendem nun der aktuelle Gesetzesvorschlag:


Inhaltsübersicht:
Artikel 1: Gesetz über die Nutzung von Telediensten (Teledienstegesetz - TDG)
Artikel 2: Gesetz über den Datenschutz bei Telediensten (TDDSG)
Artikel 3: Gesetz zur digitalen Signatur (Signaturgesetz - SigG)
Artikel 4: Änderung des Strafgesetzbuches
Artikel 5: Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
Artikel 6: Änderung des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften
Artikel 7: Änderung des Urheberrechtsgesetzes
Artikel 8: Änderung des Preisangabengesetzes
Artikel 9: Änderung der Preisangabenverordnung
Artikel 10: Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Artikel 11: Inkrafttreten








Artikel 1: Gesetz über die Nutzung von Telediensten (Teledienstegesetz - TDG)
§ 1 Zweck des Gesetzes

Zweck des Gesetzes ist es, einheitliche wirtschaftliche Rahmenbedingungen für die verschiedenen Nutzungsmöglichkeiten der elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste zu schaffen.
§ 2 Geltungsbereich

  1. Die nachfolgenden Vorschriften gelten für alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste, die für eine individuelle Nutzung von kombinierbaren Daten wie Zeichen, Bilder oder Töne bestimmt sind und denen eine Übermittlung mittels Telekommunikation zugrunde liegt (Teledienste).
  2. Teledienste im Sinne von Absatz 1 sind insbesondere:

    Angebote im Bereich der Individualkommunikation (zum Beispiel Telebanking, Datenaustausch), Angebote zur Information oder Kommunikation soweit nicht die redaktionelle Gestaltung zur einungsbildung für die Allgemeinheit im Vordergrund steht (Datendienste, zum Beispiel Verkehrs-, Wetter-, Umwelt- und Börsendaten, Verbreitung von Informationen über Waren und Dienstleistungsangebote), Angebote zur Nutzung des Internets oder weiterer Netze, Angebote zur Nutzung von Telespielen, Angebote von Waren und Dienstleistungen in elektronisch abrufbaren Datenbanken mit interaktivem Zugriff und unmittelbarer Bestellmöglichkeit.

  3. Absatz 1 gilt unabhängig davon, ob die Nutzung der Teledienste ganz oder teilweise unentgeltlich oder gegen Entgelt möglich ist.

  4. Dieses Gesetz gilt nicht für Telekommunikationsdienstleistungen und das geschäftsmäßige Erbringen von Telekommunikationsdiensten nach § 3 des Telekommunikationsgesetzes vom 25. Juli 1996 (BGBl. I S. 1120), Rundfunk im Sinne des § 2 des Rundfunkstaatsvertrages.

  5. Presserechtliche Vorschriften bleiben unberührt.
§ 3 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes sind:

"Diensteanbieter" natürliche oder juristische Personen oder Personenvereinigungen, die eigene oder fremde Teledienste zur Nutzung bereithalten oder den Zugang zur Nutzung vermitteln, "Nutzer" natürliche oder juristische Personen oder Personenvereinigungen, die Teledienste nachfragen.
§ 4 Zugangsfreiheit

Teledienste sind im Rahmen der Gesetze zulassungs- und anmeldefrei.
§ 5 Verantwortlichkeit

  1. Diensteanbieter sind für eigene Inhalte, die sie zur Nutzung bereithalten, nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich.
  2. Diensteanbieter sind für fremde Inhalte, die sie zur Nutzung bereithalten, nur dann verantwortlich, wenn sie von diesen Inhalten Kenntnis haben und es ihnen technisch möglich und zumutbar ist, deren Nutzung zu verhindern.
  3. Diensteanbieter sind für fremde Inhalte, zu denen sie lediglich den Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht verantwortlich. Eine automatische und kurzzeitige Vorhaltung fremder Inhalte aufgrund Nutzerabfrage gilt als Zugangsvermittlung.
  4. Verpflichtungen zur Sperrung der Nutzung rechtswidriger Inhalte nach den allgemeinen Gesetzen bleiben unberührt, wenn der Diensteanbieter unter Wahrung des Fernmeldegeheimnisses gemäß § 85 des Telekommunikationsgesetzes von diesen Inhalten Kenntnis erlangt und eine Sperrung technisch möglich und zumutbar ist.
§6 Anbieterkennzeichnung

Diensteanbieter haben für ihre geschäftsmäßigen Angebote anzugeben:

Namen und Anschrift sowie bei Personenvereinigungen und -gruppen auch Namen und Anschrift des Vertretungsberechtigten.
Artikel 2: Gesetz über den Datenschutz bei Telediensten (TDDSG)
§ 1 Geltungsbereich

  1. Die nachfolgenden Vorschriften gelten für den Schutz personenbezogener Daten bei Telediensten im Sinne des Teledienstegesetzes.
  2. Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind die jeweils geltenden Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten anzuwenden, auch wenn die Daten nicht in Dateien verarbeitet oder genutzt werden.
§ 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes sind:

"Diensteanbieter" natürliche oder juristische Personen oder Personenvereinigungen, die Teledienste zur Nutzung bereithalten oder den Zugang zur Nutzung vermitteln, "Nutzer" natürliche oder juristische Personen oder Personenvereinigungen, die Teledienste nachfragen.
§ 3 Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten

  1. Personenbezogene Daten dürfen vom Diensteanbieter zur Durchführung von Telediensten nur erhoben, verarbeitet und genutzt werden, soweit dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift es erlaubt oder der Nutzer eingewilligt hat.
  2. Der Diensteanbieter darf für die Durchführung von Telediensten erhobene Daten für andere Zwecke nur verwenden, soweit dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift es erlaubt oder der Nutzer eingewilligt hat.
  3. Der Diensteanbieter darf die Erbringung von Telediensten nicht von einer Einwilligung des Nutzers in eine Verarbeitung oder Nutzung seiner Daten für andere Zwecke abhängig machen.
  4. Die Gestaltung und Auswahl technischer Einrichtungen für Teledienste hat sich an dem Ziel, keine oder so wenige personenbezogene Daten wie möglich zu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen, auszurichten.
  5. Der Nutzer ist vor der Erhebung über Art, Umfang, Ort und Zwecke der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten zu unterrichten. Bei automatisierten Verfahren, die eine spätere Identifizierung des Nutzers ermöglichen und eine Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten vorbereiten, ist der Nutzer vor Beginn dieses Verfahrens zu unterrichten. Der Inhalt der Unterrichtung muß für den Nutzer jederzeit abrufbar sein. Der Nutzer kann auf die Unterrichtung verzichten. Die Unterrichtung und der Verzicht sind zu protokollieren. Der Verzicht gilt nicht als Einwilligung im Sinne von Absatz 1 und 2.
  6. Der Nutzer ist vor Erklärung seiner Einwilligung auf sein Recht auf jederzeitigen Widerruf mit Wirkung für die Zukunft hinzuweisen. Absatz 5 Satz 3 gilt entsprechend.
  7. Die Einwilligung kann auch elektronisch erklärt werden, wenn der Diensteanbieter sicherstellt, daß

    1. sie nur durch eine eindeutige und bewußte Handlung des Nutzers erfolgen kann,
    2. sie nicht unerkennbar verändert werden kann,
    3. ihr Urheber erkannt werden kann,
    4. die Einwilligung protokolliert wird und
    5. der Inhalt der Einwilligung jederzeit vom Nutzer abgerufen werden kann.
§ 4 Datenschutzrechtliche Pflichten des Diensteanbieters

  1. Der Diensteanbieter hat dem Nutzer die Inanspruchnahme von Telediensten und ihre Bezahlung anonym oder unter Pseudonym zu ermöglichen, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist. Der Nutzer ist über diese Möglichkeiten zu informieren.
  2. Der Diensteanbieter hat durch technische und organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, daß

    1. der Nutzer seine Verbindung mit dem Diensteanbieter jederzeit abbrechen kann,
    2. die anfallenden Daten über den Ablauf des Abrufs oder Zugriffs oder der sonstigen Nutzung unmittelbar nach deren Beendigung gelöscht werden, soweit nicht eine längere Speicherung für Abrechnungszwecke erforderlich ist,
    3. die Nutzer Teledienste gegen Kenntnisnahme Dritter geschützt in Anspruch nehmen können,
    4. die personenbezogenen Daten über die Inanspruchnahme verschiedener Teledienste durch einen Nutzer getrennt verarbeitet werden; eine Zusammenführung dieser Daten ist unzulässig, soweit dies nicht für Abrechnungszwecke erforderlich ist.

  3. Die Weitervermittlung zu einem anderen Diensteanbieter ist dem Nutzer anzuzeigen.
  4. Nutzungsprofile sind nur bei Verwendung von Pseudonymen zulässig. Unter einem Pseudonym erfaßte Nutzungsprofile dürfen nicht mit Daten über den Träger des Pseudonyms zusammengeführt werden.
§ 5 Bestandsdaten

  1. Der Diensteanbieter darf personenbezogene Daten eines Nutzers erheben, verarbeiten und nutzen, soweit sie für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung oder Änderung eines Vertragsverhältnisses mit ihm über die Nutzung von Telediensten erforderlich sind (Bestandsdaten).
  2. Eine Verarbeitung und Nutzung der Bestandsdaten für Zwecke der Beratung, der Werbung, der Marktforschung oder zur bedarfsgerechten Gestaltung technischer Einrichtungen des Diensteanbieters ist nur zulässig, soweit der Nutzer in diese ausdrücklich eingewilligt hat.
  3. Diensteanbieter haben Bestandsdaten auf Ersuchen an die zuständigen Stellen zu übermitteln, soweit dies für die Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, des Bundesnachrichtendienstes, des Militärischen Abschirmdienstes sowie des Zollkriminalamtes erforderlich ist.
§ 6 Nutzungs- und Abrechnungsdatenn

  1. Der Diensteanbieter darf personenbezogene Daten über die Inanspruchnahme von Telediensten nur erheben, verarbeiten und nutzen, soweit dies erforderlich ist,
    1. um dem Nutzer die Inanspruchnahme von Telediensten zu ermöglichen (Nutzungsdaten) oder
    2. um die Nutzung von Telediensten abzurechnen (Abrechnungsdaten).
  2. Zu löschen hat der Diensteanbieter
    1. Nutzungsdaten frühestmöglich, spätestens unmittelbar nach Ende der jeweiligen Nutzung, soweit es sich nicht um Abrechnungsdaten handelt,
    2. Abrechnungsdaten, sobald sie für Zwecke der Abrechnung nicht mehr erforderlich sind; nutzerbezogene Abrechnungsdaten, die für die Erstellung von Einzelnachweisen über die Inanspruchnahme bestimmter Angebote auf Verlangen des Nutzers gemäß Absatz 4 gespeichert werden, sind spätestens 80 Tage nach Versendung des Einzelnachweises zu löschen, es sei denn, die Entgeltforderung wird innerhalb dieser Frist bestritten oder trotz Zahlungsaufforderung nicht beglichen.
  3. Die Übermittlung von Nutzungs- oder Abrechnungsdaten an andere Diensteanbieter oder Dritte ist unzulässig. Der Diensteanbieter, der den Zugang zur Nutzung von Telediensten vermittelt, darf anderen Diensteanbietern, deren Teledienste der Nutzer in Anspruch genommen hat, lediglich übermitteln
    1. anonymisierte Nutzungsdaten zu Zwecken deren Marktforschung,
    2. Abrechnungsdaten, soweit diese zum Zwecke der Einziehung einer Forderung erforderlich sind.
  4. Hat der Diensteanbieter mit einem Dritten einen Vertrag über die Abrechnung des Entgelts geschlossen, so darf er diesem Dritten Abrechnungsdaten übermitteln, soweit es für diesen Zweck erforderlich ist. Der Dritte ist zur Wahrung des Fernmeldegeheimnisses zu verpflichten.
  5. Die Abrechnung über die Inanspruchnahme von Telediensten darf Anbieter, Zeitpunkt, Dauer, Art, Inhalt und Häufigkeit bestimmter von einem Nutzer in Anspruch genommener Teledienste nicht erkennen lassen, es sei denn der Nutzer verlangt einen Einzelnachweis.
§ 7 Auskunftsrecht des Nutzers

Der Nutzer ist berechtigt, jederzeit die zu seiner Person oder zu seinem Pseudonym gespeicherten Daten unentgeltlich beim Diensteanbieter einzusehen. Die Auskunft ist auf Verlangen des Nutzers auch elektronisch zu erteilen. Das Auskunftsrecht ist im Falle einer kurzfristigen Speicherung im Sinne von § 33 Abs. 2 Nr. 5 Bundesdatenschutzgesetz nicht nach § 34 Abs. 4 Bundesdatenschutzgesetz ausgeschlossen.
§ 8 Datenschutzkontrolle
§ 38 des Bundesdatenschutzgesetzes findet mit der Maßgabe Anwendung, daß die Überprüfung auch vorgenommen werden darf, wenn Anhaltspunkte für eine Verletzung von Datenschutzvorschriften nicht vorliegen.
Artikel 3 Gesetz zur digitalen Signatur (Signaturgesetz - SigG)
§ 1 Zweck und Anwendungsbereich

  • Zweck des Gesetzes ist es, Rahmenbedingungen für digitale Signaturen zu schaffen, unter denen diese als sicher gelten und Fälschungen digitaler Signaturen oder Verfälschungen von signierten Daten zuverlässig festgestellt werden können.
  • Die Anwendung anderer Verfahren für digitale Signaturen ist freigestellt, soweit nicht digitale Signaturen nach diesem Gesetz durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben sind.
  • § 2 Begriffsbestimmungen

    1. Eine digitale Signatur im Sinne dieses Gesetzes ist ein mit einem privaten Signaturschlüssel erzeugtes Siegel zu digitalen Daten, das mit Hilfe eines zugehörigen öffentlichen Schlüssels, der mit einem Signaturschlüssel-Zertifikat einer Zertifizierungsstelle oder der Behörde nach § 3 versehen ist, den Inhaber des Signaturschlüssels und die Unverfälschtheit der Daten erkennen läßt.
    2. Eine Zertifizierungsstelle im Sinne dieses Gesetzes ist eine natürliche oder juristische Person, die die Zuordnung von öffentlichen Signaturschlüsseln zu natürlichen Personen bescheinigt und dafür eine Lizenz gemäß § 4 besitzt.
    3. Ein Zertifikat im Sinne dieses Gesetzes ist eine mit einer digitalen Signatur versehene digitale Bescheinigung über die Zuordnung eines öffentlichen Signaturschlüssels zu einer natürlichen Person (Signaturschlüssel-Zertifikat) oder eine gesonderte digitale Bescheinigung, die unter eindeutiger Bezugnahme auf ein Signaturschlüssel-Zertifikat weitere Angaben enthält (Attribut-Zertifikat).
    4. Ein Zeitstempel im Sinne dieses Gesetzes ist eine mit einer digitalen Signatur versehene digitale Bescheinigung einer Zertifizierungsstelle, daß ihr bestimmte digitale Daten zu einem bestimmten Zeitpunkt vorgelegen haben.
    § 3 Zuständige Behörde

    Die Erteilung von Lizenzen und die Ausstellung von Zertifikaten, die zum Signieren von Zertifikaten eingesetzt werden, sowie die Überwachung der Einhaltung dieses Gesetzes und der Rechtsverordnung nach § 16 obliegen der Behörde nach § 66 des Telekommunikationsgesetzes.
    § 4 Lizenzerteilung für Zertifizierungsstellen

    1. Der Betrieb einer Zertifizierungsstelle bedarf einer Lizenz der zuständigen Behörde. Diese ist auf Antrag zu erteilen.
    2. Die Lizenz ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller nicht die für den Betrieb einer Zertifizierungsstelle erforderliche Zuverlässigkeit besitzt, wenn der Antragsteller nicht nachweist, daß die für den Betrieb einer Zertifizierungsstelle erforderliche Fachkunde vorliegt, oder wenn zu erwarten ist, daß bei Aufnahme des Betriebes die übrigen Voraussetzungen für den Betrieb der Zertifizierungsstelle nach diesem Gesetz und der Rechtsverordnung nach § 16 nicht vorliegen werden.
    3. Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt, wer die Gewähr dafür bietet, als Lizenzinhaber die für den Betrieb der Zertifizierungsstelle maßgeblichen Rechtsvorschriften einzuhalten. Die erforderliche Fachkunde liegt vor, wenn die im Betrieb der Zertifizierungsstelle tätigen Personen über die dafür erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten verfügen. Die übrigen Voraussetzungen für den Betrieb der Zertifizierungsstelle liegen vor, wenn die Maßnahmen zur Erfüllung der Sicherheitsanforderungen dieses Gesetzes und der Rechtsverordnung nach § 16 der zuständigen Behörde rechtzeitig in einem Sicherheitskonzept aufgezeigt und die Umsetzung durch eine von der zuständigen Behörde anerkannten Stelle geprüft und bestätigt worden ist.
    4. Die Lizenz kann mit Nebenbestimmungen versehen werden, soweit dies erforderlich ist um sicherzustellen, daß die Zertifizierungsstelle bei Aufnahme des Betriebes und im Betrieb die Voraussetzungen dieses Gesetzes und der Rechtsverordnung nach § 16 erfüllt.
    5. Die zuständige Behörde stellt für Signaturschlüssel, die zum Signieren von Zertifikaten eingesetzt werden, die Zertifikate aus. Die Vorschriften für die Vergabe von Zertifikaten durch Zertifizierungsstellen gelten für die zuständige Behörde entsprechend. Diese hat die von ihr ausgestellten Zertifikate jederzeit für jedermann über öffentlich erreichbare Telekommunikationsverbindungen abrufbar zu halten. Dies gilt auch für Informationenüber Anschriften und Rufnummern der Zertifizierungsstellen, die Sperrung von ihr ausgestellter Zertifikate, die Einstellung und die Untersagung der Ausübung lizenzierter Tätigkeit sowie den Widerruf von Lizenzen.
    6. Für öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz und der Rechtsverordnung nach § 16 werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben.
    § 5 Vergabe von Zertifikaten

    1. DieZertifizierungsstelle hat Personen, die ein Zertifikat beantragen, zuverlässig zu identifizieren. Sie hat die Zuordnung eines öffentlichen Signaturschlüssels zu einer identifizierten Person durch ein Signaturschlüssel-Zertifikat zu bestätigen und dieses sowie Attribut-Zertifikate jederzeit für jedermann über öffentlich erreichbare Telekommunikationsverbindungen nachprüfbar und mit Zustimmung des Signaturschlüssel-Inhabers abrufbar zu halten.
    2. Die Zertifizierungsstelle hat auf Verlangen eines Antragstellers Angaben über seine Vertretungsmacht für eine dritte Person sowie zur berufsrechtlichen oder sonstigen Zulassung in das Signaturschlüssel-Zertifikat oder ein Attribut-Zertifikat aufzunehmen, soweit ihr die Einwilligung des Dritten zur Aufnahme dieser Vertretungsmacht oder die Zulassung zuverlässig nachgewiesen wird.
    3. Die Zertifizierungsstelle hat auf Verlangen eines Antragstellers im Zertifikat anstelle seines Namens ein Pseudonym aufzuführen.
    4. Die Zertifizierungsstelle hat Vorkehrungen zu treffen, damit Daten für Zertifikate nicht unbemerkt gefälscht oder verfälscht werden können. Sie hat weiter Vorkehrungen zu treffen, um die Geheimhaltung der privaten Signaturschlüssel zu gewährleisten. Eine Speicherung privater Signaturschlüssel bei der Zertifizierungsstelle ist unzulässig.
    5. Die Zertifizierungsstelle hat für die Ausübung der Zertifizierungstätigkeit zuverlässiges Personal einzusetzen. Für das Bereitstellen von Signaturschlüsseln sowie das Erstellen von Zertifikaten hat sie technische Komponenten gemäß § 14 einzusetzen. Dies gilt auch für technische Komponenten, die ein Nachprüfen von Zertifikaten nach Absatz 1 Satz 2 ermöglichen.
    § 6 Unterrichtungspflicht

    Die Zertifizierungsstelle hat die Antragsteller nach § 5 Abs. 1 über die Maßnahmen zu unterrichten, die erforderlich sind, um zu sicheren digitalen Signaturen und deren zuverlässiger Prüfung beizutragen. Sie hat die Antragsteller darüber zu unterrichten, welche technischen Komponenten die Anforderungen nach § 14 Abs. 1 und 2 erfüllen, sowie über die Zuordnung der mit einem privaten Signaturschlüssel erzeugten digitalen Signaturen. Sie hat die Antragsteller darauf hinzuweisen, daß Daten mit digitaler Signatur bei Bedarf neu zu signieren sind, bevor der Sicherheitswert der vorhandenen Signatur durch Zeitablauf geringer wird.
    § 7 Inhalt von Zertifikaten

    1. Das Signaturschlüssel-Zertifikat muß mindestens folgende Angaben enthalten:
      1. Den Namen des Signaturschlüssel-Inhabers, der im Falle einer Verwechslungsmöglichkeit mit einem Zusatz zu versehen ist, oder ein dem Signaturschlüssel-Inhaber zugeordnetes unverwechselbares Pseudonym, das als solches kenntlich sein muß,
      2. den zugeordneten öffentlichen Signaturschlüssel,
      3. die Bezeichnung der Algorithmen, mit denen der öffentliche Schlüssel des Signaturschlüssel-Inhabers sowie der öffentliche Schlüssel der Zertifizierungsstelle benutzt werden kann,
      4. die laufende Nummer des Zertifikates,
      5. Beginn und Ende der Gültigkeit des Zertifikates,
      6. den Namen der Zertifizierungsstelle und
      7. Angaben, ob die Nutzung des Signaturschlüssels auf bestimmte Anwendungen nach Art und Umfang beschränkt ist.
    2. Angaben zur Vertretungsmacht für eine dritte Person sowie zur berufsrechtlichen oder sonstigen Zulassung können sowohl in das Signaturschlüssel-Zertifikat als auch in ein Attribut-Zertifikat aufgenommen werden.
    § 8 Sperrung von Zertifikaten

    1. Die Zertifizierungsstelle hat ein Zertifikat zu sperren, wenn ein Signaturschlüssel-Inhaber oder sein Vertreter es verlangt, das Zertifikat auf Grund falscher Angaben zu § 7 erwirkt wurde, sie ihre Tätigkeit beendet und diese nicht von einer anderen Zertifizierungsstelle fortgeführt wird oder die zuständige Behörde gemäß § 13 Abs. 5 Satz 2 eine Sperrung anordnet. Die Sperrung muß den Zeitpunkt enthalten, von dem an sie gilt. Eine rückwirkende Sperrung ist unzulässig.
    2. Enthält ein Zertifikat Angaben einer dritten Person, so kann auch diese eine Sperrung dieses Zertifikates verlangen.
    3. Die zuständige Behörde sperrt von ihr nach § 4 Abs. 5 ausgestellte Zertifikate, wenn eine Zertifizierungsstelle ihre Tätigkeit einstellt oder wenn die Lizenz widerrufen wird.
    § 9 Zeitstempel

    Die Zertifizierungsstelle hat digitale Daten auf Verlangen mit einem Zeitstempel zu versehen. § 5 Abs. 5 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
    § 10 Dokumentation

    Die Zertifizierungsstelle hat die Sicherheitsmaßnahmen zur Einhaltung dieses Gesetzes und der Rechtsverordnung nach § 16 sowie die ausgestellten Zertifikate so zu dokumentieren, daß die Daten und ihre Unverfälschtheit jederzeit nachprüfbar sind.
    § 11 Einstellung der Tätigkeit

    1. Die Zertifizierungsstelle hat, wenn sie ihre Tätigkeit einstellt, dies zum frühestmöglichen Zeitpunkt der zuständigen Behörde anzuzeigen und dafür zu sorgen, daß die bei Einstellung der Tätigkeit gültigen Zertifikate durch eine andere Zertifizierungsstelle übernommen werden, oder diese zu sperren.
    2. Sie hat die Dokumentation nach § 10 an die Zertifizierungsstelle, welche die Zertifikate übernimmt, oder andernfalls an die zuständige Behörde zu übergeben.
    3. Sie hat einen Antrag auf Eröffnung eines Konkurs- oder Vergleichsverfahrens der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.
    § 12 Datenschutz

    1. Die Zertifizierungsstelle darf personenbezogene Daten nur unmittelbar beim Betroffenen selbst und nur insoweit erheben, als dies für Zwecke eines Zertifikates erforderlich ist. Eine Datenerhebung bei Dritten ist nur mit Einwilligung des Betroffenen zulässig. Für andere als die in Satz 1 genannten Zwecke dürfen die Daten nur verwendet werden, wenn dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift es erlaubt oder der Betroffene eingewilligt hat.
    2. Bei einemSignaturschlüssel-Inhaber mit Pseudonym hat die Zertifizierungsstelle die Daten über dessen Identität auf Ersuchen an die zuständigen Stellen zu übermitteln,soweit dies für die Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder für dieErfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, des Bundesnachrichtendienstes, des Militärischen Abschirmdienstes oder des Zollkriminalamtes erforderlich ist. Die Auskünfte sind zu dokumentieren.
    3. § 38 des Bundesdatenschutzgesetzes findet mit der Maßgabe Anwendung, daß die Überprüfung auch vorgenommen werden darf, wenn Anhaltspunkte für eine Verletzung von Datenschutzvorschriften nicht vorliegen.
    § 13 Kontrolle und Durchsetzung von Verpflichtungen

    1. Die zuständige Behörde kann gegenüber Zertifizierungsstellen Maßnahmen zur Sicherstellung der Einhaltung dieses Gesetzes und der Rechtsverordnung treffen. Dazu kann sie insbesondere die Benutzung ungeeigneter technischer Komponenten untersagen und die Ausübung der lizenzierten Tätigkeit vorübergehend ganz oder teilweise untersagen. Personen, die den Anschein erwecken, über eine Lizenz nach § 4 zu verfügen, ohne daß dies der Fall ist, kann die Tätigkeit der Zertifizierung untersagt werden.
    2. Zum Zwecke der Überwachung nach Absatz 1 Satz 1 haben Zertifizierungsstellen der zuständigen Behörde das Betreten der Geschäfts- und Betriebsräume während der üblichen Betriebszeiten zu gestatten, auf Verlangen die in Betracht kommenden Bücher, Aufzeichnungen, Belege, Schriftstücke und sonstigen Unterlagen zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren. Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr der Verfolgung wegen einer Straftat oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Der zur Auskunft Verpflichtete ist auf dieses Recht hinzuweisen.
    3. Bei Nichterfüllung der Pflichten aus diesem Gesetz oder der Rechtsverordnung oder bei Entstehen eines Versagungsgrundes für eine Lizenzerteilung hat die zuständige Behörde die Lizenz zu widerrufen, wenn Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 keinen Erfolg versprechen.
    4. Im Falle der Rücknahme oder des Widerrufs einer Lizenz oder der Einstellung der Tätigkeit einer Zertifizierungsstelle hat die zuständige Behörde eine Übernahme der Tätigkeit durch eine andere Zertifizierungsstelle oder die Abwicklung der Verträge mit den Signaturschlüssel-Inhabern sicherzustellen. Dies gilt auch bei Antrag auf Eröffnung eines Konkurs- oder Vergleichsverfahrens, wenn die lizenzierte Tätigkeit nicht fortgesetzt wird.
    5. Die Gültigkeit der von einer Zertifizierungsstelle ausgestellten Zertifikate bleibt vom Widerruf einer Lizenz unberührt. Die zuständige Behörde kann eine Sperrung von Zertifikaten anordnen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß Zertifikate gefälscht oder nicht hinreichend fälschungssicher sind oder daß zur Anwendung der Signaturschlüssel eingesetzte technische Komponenten Sicherheitsmängel aufweisen, die eine unbemerkte Fälschung digitaler Signaturen oder eine unbemerkte Verfälschung signierter Daten zulassen.
    § 14 Technische Komponenten

    1. Für die Erzeugung und Speicherung von Signaturschlüsseln sowie die Erzeugung und Prüfung digitaler Signaturen sind technische Komponenten mit Sicherheitsvorkehrungen erforderlich, die Fälschungen digitaler Signaturen und Verfälschungen signierter Daten zuverlässig erkennbar machen und gegen unberechtigte Nutzung privater Signaturschlüssel schützen.
    2. Für die Darstellung zu signierender Daten sind technische Komponenten mit Sicherheitsvorkehrungen erforderlich, die die Erzeugung einer digitalen Signatur vorher eindeutig anzeigen und feststellen lassen, auf welche Daten die digitale Signatur sich bezieht. Für die Überprüfung signierter Daten sind technische Komponenten mit Sicherheitsvorkehrungen erforderlich, die feststellen lassen, ob die signierten Daten unverändert sind, auf welche Daten die digitale Signatur sich bezieht und welchem Signaturschlüssel-Inhaber die digitale Signatur zuzuordnen ist.
    3. Bei technischen Komponenten, mit denen Signaturschlüssel-Zertifikate gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 nachprüfbar oder abrufbar gehalten werden, sind Vorkehrungen erforderlich, um die Zertifikatverzeichnisse vor unbefugter Veränderung und unbefugtem Abruf zu schützen.
    4. Bei technischen Komponenten nach Absatz 1 bis 3 ist es erforderlich, daß sie nach dem Stand der Technik hinreichend geprüft sind und die Erfüllung der Anforderungen durch eine von der zuständigen Behörde anerkannten Stelle bestätigt ist.
    5. Bei technischen Komponenten, die nach den in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum geltenden Regelungen oder Anforderungen rechtmäßig hergestellt oder in den Verkehr gebracht werden und die gleiche Sicherheit gewährleisten, ist davon auszugehen, daß die die sicherheitstechnische Beschaffenheit betreffenden Anforderungen nach Absatz 1 bis 3 erfüllt sind. In begründeten Einzelfällen ist auf Verlangen der zuständigen Behörde nachzuweisen, daß die Anforderungen nach Satz 1 erfüllt sind. Soweit zum Nachweis der die sicherheitstechnische Beschaffenheit betreffenden Anforderungen im Sinne der Absätze 1 bis 3 die Vorlage einer Bestätigung einer von der zuständigen Behörde anerkannten Stelle vorgesehen ist, werden auch Bestätigungen von in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassenen Stellen berücksichtigt, wenn die den Prüfberichten dieser Stellen zugrundeliegenden technischen Anforderungen, Prüfungen und Prüfverfahren denen der durch die zuständige Behörde anerkannten Stellen gleichwertig sind.
    § 15 Ausländische Zertifikate

    1. Digitale Signaturen, die mit einem öffentlichen Signaturschlüssel überprüft werden können, für den ein ausländisches Zertifikat aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder aus einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vorliegt, sind, soweit sie gleichwertige Sicherheit aufweisen, digitalen Signaturen nach diesem Gesetz gleichgestellt.
    2. Absatz 1 gilt auch für andere Staaten, soweit überstaatliche oder zwischenstaatliche Vereinbarungen über die Anerkennung der Zertifikate getroffen sind.
    § 16 Rechtsverordnung

    Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zur Durchführung der §§ 3 bis 15 erforderlichen Rechtsvorschriften zu erlassen über

    1. die näheren Einzelheiten des Verfahrens der Erteilung, Übertragung und des Widerrufs einer Lizenz sowie des Verfahrens bei Einstellung lizenzierter Tätigkeit,
    2. die gebührenpflichtigen Tatbestände nach § 4 Abs. 6 und die Höhe der Gebühr,
    3. die nähere Ausgestaltung der Pflichten der Zertifizierungsstellen,
    4. die Gültigkeitsdauer von Signaturschlüssel-Zertifikaten,
    5. die nähere Ausgestaltung der Kontrolle der Zertifizierungstellen,
    6. die näheren Anforderungen an die technischen Komponenten sowie die Prüfung technischer Komponenten und die Bestätigung, daß die Anforderungen erfüllt sind,
    7. den Zeitraum sowie das Verfahren, nach dem eine neue digitale Signatur angebracht werden sollte.
    Artikel 4: Änderung des Strafgesetzbuches
    Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 1987 (BGBl. I S. 945, 1160) wird wie folgt geändert:

    1. § 11 Abs. 3 StGB wird wie folgt gefaßt:
      "(1) Den Schriften stehen Ton- und Bildträger, Datenspeicher, Abbildungen und andere Darstellungen in denjenigen Vorschriften gleich, die auf diesen Absatz verweisen."
    2. § 74 d wird wie folgt geändert: In Absatz 3 wird nach dem Wort "Schriften" die Angabe "(§ 11 Abs. 3)" eingefügt.
      In Absatz 4 werden nach dem Wort "wenn" die Wörter "die Schrift (§ 11 Abs. 3) oder" eingefügt.
    3. In § 86 Abs. 1 werden nach dem Wort "ausführt" die Wörter "oder in Datenspeichern öffentlich zugänglich macht" eingefügt.
    Artikel 5: Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
    Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) wird wie folgt geändert:

    1. In § 116 Abs. 1, § 120 Abs. 1 Nr. 2 und § 123 Abs. 2 Satz 1 werden jeweils nach dem Wort "Bildträgern" ein Komma und das Wort "Datenspeichern" eingefügt.
    2. § 119 wird wie folgt geändert:

      In Absatz 1 Nr. 2 werden nach dem Wort "Darstellungen" die Wörter "oder durch das öffentliche Zugänglichmachen von Datenspeichern" eingefügt.
      In Absatz 3 werden nach dem Wort "Bildträger" ein Komma und das Wort "Datenspeicher" eingefügt.
    Artikel 6: Änderung des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften
    Das Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Juli 1985 (BGBl. I S. 1502) wird wie folgt geändert:

    1. Die Bezeichnung des Gesetzes wird wie folgt geändert:
      "Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften und Medieninhalte"
    2. § 1 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt: "(1) Den Schriften stehen Ton- und Bildträger, Datenspeicher, Abbildungen und andere Darstellungen gleich."
    3. § 3 wird wie folgt geändert:
      1. In Absatz 1 wird am Ende der Nummer 3 der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 4 angefügt: "4. durch Informations- und Kommunikationsdienste verbreitet, bereitgehalten oder sonst zugänglich gemacht werden."
      2. Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: "Absatz 1 Nr. 4 gilt nicht, wenn durch technische Vorkehrungen Vorsorge getroffen ist, daß das Angebot oder die Verbreitung im Inland auf volljährige Nutzer beschränkt werden kann."
    4. § 5 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt: "(1) Absatz 2 gilt nicht,

      1. wenn die Handlung im Geschäftsverkehr mit dem einschlägigen Handel erfolgt, oder
      2. wenn durch technische Vorkehrungen oder in sonstiger Weise eine Übermittlung an Kinder oder Jugendliche ausgeschlossen ist."
    5. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt:

      "§ 7a Jugendschutzbeauftragte
      Wer gewerbsmäßig elektronische Informations- und Kommunikationsdienste, denen eine Übermittlung mittels Telekommunikation zugrunde liegt, zur Nutzung bereithält, hat einen Jugendschutzbeauftragten zu bestellen, wenn diese allgemein angeboten werden und jugendgefährdende Inhalte enthalten können. Er ist Ansprechpartner für Nutzer und berät den Diensteanbieter in Fragen des Jugendschutzes. Er ist von dem Diensteanbieter bei der Angebotsplanung und der Gestaltung der Allgemeinen Nutzungsbedingungen zu beteiligen. Er kann gegenüber dem Diensteanbieter eine Beschränkung von Angeboten vorschlagen. Die Verpflichtung des Diensteanbieters nach Satz 1 kann auch dadurch erfüllt werden, daß er eine Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Satz 2 bis 4 verpflichtet."
    6. Nach § 21 Abs. 1 Nr. 3 wird folgende Nummer 3a eingefügt:

      "3a. entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 4 verbreitet, bereithält oder sonst zugänglich macht,"
    Artikel 7: Änderung des Urheberrechtsgesetzes
    Das Urheberrechtsgesetz vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1273) wird wie folgt geändert:

    1. Nach § 69 g wird folgender Abschnitt eingefügt:
      "NeunterAbschnitt Besondere Bestimmungen für Datenbanken
      § 69 h Begriff der Datenbank
      Datenbank im Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit elektronischen Mitteln oder auf andere Weise zugänglich sind.

      § 69 i Voraussetzung und Gegenstand des urheberrechtlichen Schutzes
      1. Datenbanken, die auf Grund der Auswahl oder Anordnung des Stoffes eine eigene geistige Schöpfung ihres Urhebers darstellen, werden als Werke geschützt.
      2. Dieser Schutz beschränkt sich auf die urheberrechtsfähige Ausdrucksform der Datenbank und erstreckt sich nicht auf deren Inhalt. Am Inhalt bestehende Schutzrechte, einschließlich des Rechts des Herstellers einer Datenbank (§ 87 a), bleiben unberührt.


      § 69 k Mindestbefugnisse des rechtmäßigen Benutzers
      Der zur Benutzung einer Datenbank oder eines Vervielfältigungsstücks einer Datenbank Berechtigte bedarf für Handlungen, die für den Zugang zum Inhalt der Datenbank und für deren normale Benutzung erforderlich sind, nicht der Einwilligung des Urhebers. Ist er nur zur Benutzung eines Teils der Datenbank berechtigt, so gilt dies nur für den Zugang zu diesem Teil und für dessen Benutzung. Entgegenstehende vertragliche Bestimmungen sind nichtig.

      § 69 l Vervielfältigung zum privaten Gebrauch

      § 53 Abs. 1 Satz 1 findet auf die Vervielfältigung der urheberrechtsfähigen Ausdrucksform einer elektronischen Datenbank keine Anwendung."

    2. Nach § 87 wird folgender Abschnitt eingefügt:
      "Sechster Abschnitt Schutz der Hersteller von Datenbanken
      § 87 a Gegenstand des Schutzes und Verwertungsrechte
      1. Geschützt wird der Hersteller einer Datenbank (§ 69 h), der für die Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung ihres Inhalts eine in qualitativer oder quantitativer Hinsicht wesentliche Investition vorgenommen hat.
      2. Der Hersteller hat das ausschließliche Recht, die Gesamtheit oder einen in qualitativer oder quantitativer Hinsicht wesentlichen Teil des Inhalts der Datenbank zu entnehmen oder weiterzuverwenden. Einer Entnahme oder Weiterverwendung eines wesentlichen Teils des Inhalts der Datenbank steht gleich die wiederholte und systematische Entnahme oder Weiterverwendung unwesentlicher Teile des Inhalts der Datenbank, die einer normalen Auswertung der Datenbank zuwiderläuft oder durch die die berechtigten Interessen des Herstellers unzumutbar beeinträchtigt werden.
      3. Entnahme ist die ständige oder vorübergehende Übertragung auf einen anderen Datenträger mit jedem Mittel und in jeder Form. Weiterverwendung ist jede Form öffentlicher Verfügbarmachung durch Verbreitung von Vervielfältigungsstücken, einschließlich der Vermietung, durch Online-Übermittlung oder durch andere Formen der Übermittlung.
      4. Ist ein Vervielfältigungsstück einer Datenbank mit Zustimmung des Rechtsinhabers im Gebiet der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht worden, so ist seine Weiterverbreitung mit Ausnahme der Vermietung zulässig. Im Falle des öffentlichen Verleihs (§ 27 Abs. 2) ist dem Hersteller eine angemessene Vergütung zu zahlen; § 27 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.
      5. Der Hersteller kann die nach Absatz 2 gewährten Rechte an Dritte abtreten.
      6. Urheberrechte und sonstige Rechte an der Datenbank oder ihrem Inhalt bleiben unberührt.


      § 87 b Schranken des Schutzes des Herstellers
      1. Ein wesentlicher Teil des Inhalts einer der Öffentlichkeit zugänglich gemachten Datenbank kann durch den berechtigten Benutzer in folgenden Fällen ohne Zustimmung des Rechtsinhabers genutzt werden:
        1. Entnahme des Inhalts einer nichtelektronischen Datenbank zum privaten Gebrauch;
        2. Entnahme unter Angabe der Quelle zum eigenen wissenschaftlichen Gebrauch, wenn und soweit dies geboten ist;
        3. Entnahme und Weiterverwendung zu Zwecken der öffentlichen Sicherheit und zur Verwendung in Verfahren vor einem Gericht, einem Schiedsgericht oder einer Behörde.
      2. Ist nach der Art einer Datenbank zu erwarten, daß ihr nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 wesentliche Teile des Inhalts entnommen werden, gelten für den Anspruch des Datenbankherstellers auf Zahlung einer angemessenen Vergütung die §§ 54 bis 54 h entsprechend.


      § 87 c Schutzdauer
      1. Das Recht nach § 87 a erlischt fünfzehn Jahre nach der Herstellung der Datenbank. Wird die Datenbank innerhalb dieser Frist erstmals der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, erlischt der Schutz fünfzehn Jahre nach diesem Zeitpunkt. Die Frist ist nach § 69 zu berechnen.
      2. Jede in qualitativer oder quantitativer Hinsicht wesentliche Änderung des Inhalts der Datenbank, die als eine in qualitativer oder quantitativer Hinsicht wesentliche Neuinvestition in die Datenbank anzusehen ist, begründet für die Datenbank eine eigene Schutzdauer. Eine wesentliche Änderung kann sich auch aus einer Reihe aufeinanderfolgender Änderungen ergeben.

      § 87 d Rechte und Pflichten des rechtmäßigen Benutzers
        (1) Vertragliche Bestimmungen, die die Befugnis des berechtigten Benutzers einer der Öffentlichkeit zugänglich gemachten Datenbank ausschließen, in qualitativer oder quantitativer Hinsicht unwesentliche Teile des Inhalts der Datenbank ohne Zustimmung des Rechtsinhabers zu beliebigen Zwecken zu entnehmen und weiterzuverwenden, sind nichtig. (2) Der Berechtigte darf keine Handlungen vornehmen, die der normalen Auswertung der Datenbank zuwiderlaufen oder durch die die berechtigten Interessen des Herstellers unzumutbar beeinträchtigt werden."

    3. Dem § 96 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
      "Der rechtswidrig entnommene Inhalt einer Datenbank darf nicht weiterverwendet werden."
    4. § 108 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
      1. In Nr. 7 wird das Komma durch das Wort "oder" ersetzt.
      2. Nach Nr. 7 wird folgende Nummer angefügt: "8. den Inhalt einer Datenbank entgegen § 87 a Abs. 2 entnimmt oder weiterverwendet,".

    5. In § 119 Abs. 3 werden das Wort "und" nach dem Wort "Lichtbilder" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort "Tonträger" die Wörter "und die nach § 87 a geschützten Datenbanken" eingefügt.

    6. Nach § 127 wird folgender § 127 a eingefügt:
      "§ 127 a Schutz des Herstellers von Datenbanken
      1. Den nach § 87 a gewährten Schutz genießen Hersteller, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind oder die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Mitglied- und Vertragsstaaten haben. § 120 Abs. 2 Nr. 1 ist anzuwenden.
      2. Der Schutz steht auch nach den Rechtsvorschriften eines Mitglied- oder Vertragsstaates gegründeten Unternehmen zu, die ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder Hauptniederlassung im Gebiet der Mitglied- und Vertragsstaaten haben. Befindet sich lediglich der Satzungssitz in diesem Gebiet, muß die Tätigkeit des Unternehmens eine tatsächliche ständige Verbindung zu der Wirtschaft eines der Mitglied- oder Vertragsstaaten aufweisen.
      3. Andere Personen und Unternehmen genießen Schutz nach dem Inhalt der Staatsverträge."
    7. Nach § 137 g wird folgender § 137 h eingefügt:
      "§ 137 h Übergangsregelung bei Umsetzung der Richtlinie 96/9/EG
      1. Die Vorschriften des Neunten Abschnitts des Ersten Teils finden auch auf Datenbanken Anwendung, die vor dem 1. Januar 1998 geschaffen wurden.
      2. Die Vorschriften des Sechsten Abschnitts des Zweiten Teils sind auch auf Datenbanken anzuwenden, deren Herstellung zwischen dem 1. Januar 1983 und dem 31. Dezember 1997 abgeschlossen worden ist. Die Schutzfrist beginnt in diesen Fällen am 1. Januar 1998."
    Artikel 8: Änderung des Preisangabengesetzes
    Dem § 1 des Preisangabengesetzes vom 3. Dezember 1984 (BGBl. I S. 1429) wird folgender Satz angefügt:
    "Bei Leistungen der Informations- und Kommunikationsdienste können auch Bestimmungen über die Angabe des Preisstandes fortlaufender Leistungen getroffen werden."
    Artikel 9: Änderung der Preisangabenverordnung
    Die Preisangabenverordnung vom 14. März 1985 (BGBl. I S. 580) wird wie folgt geändert:

    1. Dem § 3 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:
      "Ort des Leistungsangebots ist auch die Bildschirmanzeige. Wird eine Leistung über Bildschirmanzeige erbracht und nach Einheiten berechnet, ist eine gesonderte Anzeige über den Preis der fortlaufenden Nutzung unentgeltlich anzubieten."
    2. § 8 Abs. 2 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:
      "2. des § 3 Abs. 1 Satz 1, 2 oder 4 oder Abs. 2, jeweils auch in Verbindung mit § 2 Abs. 5, über das Aufstellen, das Anbringen oder das Bereithalten von Preisverzeichnissen oder über das Anbieten einer Anzeige des Preises,".
    Artikel 10: Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
    Die auf Artikel 8 beruhenden Teile der Preisangabenverordnung können auf Grund der Ermächtigung des § 1 Preisangabengesetz durch Rechtsverordnung geändert werden.
    Artikel 11: Inkrafttreten
    Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des Artikels 7, der am 1. Januar 1998 in Kraft tritt, am 1.8.1997 in Kraft.






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